Familienförderung

Die Gemeinde Essen (Oldenburg) möchte den Standort Essen (Oldenburg) insbesondere für Familien mit Kindern attraktiv gestalten und stellt im Rahmen der jeweils durch den Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel Familienfördergelder zur Verfügung.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Richtlinie besteht nicht.

Leistungen können im Rahmen der Haushaltsmittel, von Eltern, Alleinerziehende sowie Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften in Anspruch genommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Essen (Oldenburg) haben und für  deren Kinder ein Kindergeldbezug nachgewiesen wird.

Der Rat der Gemeinde Essen (Oldenburg) hat in seiner Sitzung am 24.06.2019 folgende Änderung der Familienförderrichtlinie beschlossen:

Familienförderung 

  1. Aus Anlass der Geburt eines Kindes von Eltern sowie Alleinerziehenden, die in der Gemeinde Essen (Oldenburg) gemeldet sind, gewährt die Gemeinde Essen (Oldenburg) ein Geldgeschenk in Höhe von 100,00 € für die Geburt des 1. und des 2. Kindes sowie
    200,00 € für Geburten ab dem 3. Kind.
  1. Übernahme von Kosten in Kindergärten, Krippen und Schulen im Gemeindegebiet:
    1. Für Kinder, die Kindergärten und Schulen in gemeindlicher Trägerschaft besuchen, trägt die Gemeinde die üblicherweise durch die Einrichtung umgelegten Kosten für Kopien, Lebensmittel des Hauswirtschaftsunterrichtes, Arbeitsmaterialien im Textil- und Werkunterricht, sowie Bastelmaterialien.
    2. Für Kinder, die am Ganztagsbetrieb teilnehmen, trägt die Gemeinde pro Mittagessen einen Kostenanteil zur Reduzierung des Elternbeitrages in Höhe von 0,75 € je Mittagessen für die Grundschulen, die Kindergärten und Krippen sowie 1,25 € je Mittagessen für die Oberschule.
  1. Für Familien mit 3 Kindern, alleinerziehende Mütter und Väter mit 2 Kindern und Familien und Alleinerziehende mit einem behinderten Kind (ab 50 % GdB) erstattet die Gemeinde Essen (Oldenburg) auf Antrag
    1. die Kursgebühren für die Teilnahme an Kursen anerkannter Bildungsträger in Höhe von 50 % der nachgewiesenen Kosten (max. 75,00 € je Kurs).
    2. die Hälfte der Kosten für die Jahres-, 15er- und Familienkarten für das Solebad der Gemeinde Essen (Oldenburg).
    3. die durch Schulen (auch auswärtige Schulen) umgelegten Kosten für mehrtägige Klassenfahrten (bis Klasse 13) in Höhe von 50 % (max. 100,00 € je Klassenfahrt) für Schülerinnen und Schüler aus dem Gemeindegebiet.
    4. die Kosten für Urkunden, Bescheinigungen, Ausweise, Kopien und Beglaubigungen für Bewerbungen/Schule/Studium (außer für Unterrichtszwecke) soweit die Ausstellung bzw. Erstellung durch die Gemeinde Essen (Oldenburg) erfolgt.

Leistungen nach Ziffer 3.3. werden nicht gewährt, soweit ein Anspruch auf Förderung im Rahmen des Bildungspaketes, für eine vergleichbare Leistung besteht.

  1. Personen, die von der Gemeinde Essen (Oldenburg) Grundsicherung im Alter und bei dauerhaftervoller Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII –Sozialhilfe – erhalten, erstattet die Gemeinde Essen (Oldenburg) auf Antrag:
    1. die Kursgebühren für die Teilnahme an Kursen anerkannter Bildungsträger in Höhe von 50 % der nachgewiesenen Kosten (max. 75,00 € je Kurs).
    2. die Hälfte der Kosten für die Jahres-, 15er- und Familienkarten für das Solebad der Gemeinde Essen (Oldenburg) die durch Schulen (auch auswärtige Schulen) umgelegten Kosten für mehrtägige Klassenfahrten (bis Klasse 13) in Höhe von 50 % (max. 100,00 € je Klassenfahrt) für Schülerinnen und Schüler aus dem Gemeindegebiet.
    3. die Kosten für die Inanspruchnahme des Mittagessens im St. Leo-Stift Essen/Oldenburg bei der Zahlung eines Eigenanteiles in Höhe von 2,00 € je Mittagessen.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.07.2019 in Kraft.

 Alle bisherigen Familienförderrichtlinien der Gemeinde Essen (Oldenburg) treten zeitgleich außer Kraft.

Richtlinien und Antrag